AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma ASAP Technical Service GmbH

(Stand: September 2014)

§ 1 Geltungsbereich
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit unserer Firma ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande.
Mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Geschäftsbedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für unsere Firma nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich in Schriftform anerkannt haben.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und für alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten.
§ 2 Nutzungsrechte
Bei der Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrages erarbeiteten Ergebnissen räumen wir – soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – dem Kunden ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein.
Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung.
Soweit die Ergebnisse nicht von uns erarbeitet wurden, vermitteln wir regelmäßig lediglich einen Vertrag mit dem Fremdanbieter.
Der Kunde erkennt deshalb die mitgelieferten Nutzungsbedingungen des Fremdherstellers an, auf die wir ausdrücklich hinweisen; diese sind für den Umfang der Rechteeinräumung durch den Fremdanbieter maßgeblich.
Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es uns in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzeptionen, erworbenes Know-how usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen auch für andere Kunden zu nutzen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung, bei Unternehmen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum.
Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist; bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang und ohne Vereinbarung eines Abtretungsausschusses weiterzuverkaufen.
Er tritt uns bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der Forderung des Faktura Endbetrages brutto ab; bei Kontokorrentabreden des Kunden mit dem Dritten gilt dies entsprechend für den Saldoanspruch aus dem Kontokorrent.
Zur Erzielung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies der Fall, verpflichtet sich der Kunde, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Eine Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag brutto) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Sind bei der Lieferung von Waren in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen.
Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestatte es uns aber, andere Rechte an den Waren vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben.
Sofern eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstigen Sicherheiten zu verschaffen.
Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 4 Angebot/Änderungen
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde uns die unterschriebene Auftragsbestätigung/Dienstleistervertrag oder eine sonstige Bearbeitung in Textform.
Änderungen, Nebenanreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung; diese muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.
§ 5 Auftragsdurchführung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- und Leistungsgegenstand nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn wir ausdrücklich erklären, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen, oder wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden, um wirksam zu sein. Keine Garantie- und Gewährleistungsübernahme, ansonsten nur bei Bestätigung.
Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.
Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung/Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben.
Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde.
Ungeachtet unserer fortbestehenden Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen sind wir uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten.
Soweit Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, durch von uns nicht zu vertretende Gründe verhindert sind, dürfen wir diese durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzen.
§ 6 Fristen und Termine
Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.
Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir dann erst in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat.
In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.

Wird die von uns geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Kommt der Kunde seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere geraten wir nicht in Verzug.
Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Erfüllt der Kunde seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Uns stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns für den Fall zu, dass wir in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblichen höheren Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen des § 12 dieser Bedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Informationspflicht des Kunden
Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch uns die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen.
Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Kunde unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.
§ 8 Abnahme
Soweit unsere Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet.
Die Abnahme gilt als erteilt, wenn – der Kunde die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehenden §8.1 oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert; oder – der Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von uns hierzu mit einer Frist von sieben Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Kunde spezifiziert innerhalb dieser Frist schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme verweigert, wobei wir den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen werden.
Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf Teilabnahmen.
Unsere Dienstleistung gilt als erfüllt, sobald die Bauteile einbaufähig sind und die Arbeitsanweisung durchgeführt wurde.
§ 9 Preise und Zahlungen
Maßgeblich sind die von uns im Angebot und Dienstleistungsvertrag ausgeführten Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – zugerechnet wird.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben wir neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Eventuelle Weiterbelastung von Unterkünften, Mietgeräten etc. behalten wir uns vor.
Ist eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall unsere zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuelle Preislisten.
Für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, erfolgt keine Preiserhöhung.
Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei innerhalb 15 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug.
Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen, Scheckzahlungen erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind.
Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.
Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; § 6 dieser Bedingungen gilt entsprechend.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern wir dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen.

§ 10 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung von Teilen geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt.
Auf § 6 dieser Bedingungen wird hingewiesen.

§ 11 Mängelansprüche
Sollten wir eine mängelbehaftete Lieferung/Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, wie beispielsweise das Fehlen von Dokumentationsmaterial, sowie ohne weiteres erkennbare Beschädigungen, sind uns gegenüber innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche erst später offensichtlich werden, müssen uns gegenüber innerhalb einer Woche nach dem Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden gilt der Leistungsgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Mängelansprüche müssen vom Kunden schriftlich unter Benennung sämtlicher erkannter Mängel und unter Angabe der Umstände, unter denen sich diese gezeigt haben, geltend gemacht werden.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen ihm ggf. ausschließlich die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu.
Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe von § 12 dieser Bedingungen.
§ 12 Haftung und Rücktritt

Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:

Dem Grunde nach haften wir
› für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
› für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Soweit wir in Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Soweit wir in Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften, gilt jedoch unter Bezugnahme auf § 12 in jedem Fall:

Für Vermögensschäden pro Schadensfall eine Begrenzung auf maximal 5.000 €; bei Sachschäden gilt in Fällen einfacher Fahrlässigkeit pro Schadensfall eine Begrenzung von 15.000 €.

Im Übrigen ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.
Die Haftung für Personenschäden und die Produkthaftung bleibt für in § 12 benannte Haftungsregelungen unberührt.
Soweit gemäß vorstehender Regelungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG.
Das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.
§ 13 Verjährung
Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden, sofern dieser Unternehmer ist, wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:

› für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
› für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
› für das Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen;
› für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels und aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB;
› für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB.

Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Ware.

§ 14 Höhere Gewalt

Ist eine Lieferung/Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir zur Leistung/Lieferung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert.

Dauern die Hindernisse gemäß § 14 mehr als 4 Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Käufers werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Gesellschaftssitz der ASAP Technical Service, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist gemäß § 15 Abs.1.
Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden vor jedem anderen Gericht zu verklagen, das gesetzlich zuständig ist. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich deutsches Recht; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 16 Abtretungsverbot, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung der §§ 273, 320 BGB nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 17 Vermögensverschlechterung des Kunden
Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.
Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
§ 18 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

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